1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen »Verein zur Dokumentation der
DDR-Alltagskultur«.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister
Berlin-Charlottenburg eingetragen und führt den Zusatz »e.V.«.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgaben
1. Der »Verein zur Dokumentation der DDR-Alltagskultur« hat
den Zweck, die Erforschung, Dokumentation und Darstellung der Geschichte
und Alltagskultur der DDR und der neuen Bundesländer zu fördern.
Hierzu gehört insbesondere die Zusammenstellung, Unterhaltung, Pflege
und Auswertung einer Sammlung von materiellen Sachzeugen (Museumsobjekten)
aller Art.
2. Durch Ausstellungen sollen das Bewußtsein und Interesse an der Geschichte der DDR und der neuen Bundesländer geweckt und gefördert werden. Geschichte soll ausdrücklich als Auseinandersetzung Ostdeutscher und Westdeutscher mit der Geschichte beider deutscher Staaten, ihren Besonderheiten und den Chancen ihres Zusammenwachsens verstanden werden.
3. Der Verein will den Erfahrungsaustausch aller an der Geschichte und Alltagskultur Interessierten fördern und sie anregen, ihren eigenen Beitrag zu Forschung, Sammlung und Darstellung zu leisten. Der Verein will die Zusammenarbeit von Forschungseinrichtungen, Museen und privat Interessierten fördern.
4. Die Dokumentationen und Sammlungen des Vereins stehen allen Interessierten zur Verfügung.
3. Vereinseigentum
1. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
2. Das Eigentum des Vereins kann insgesamt oder teilweise einer gemeinnützigen Vereinigung oder Stiftung, die die gleichen Ziele wie der Verein verfolgt, übertragen werden.
3. Eine Eigentumsübertragung kann die Mitgliederversammlung beschließen,
sofern sie sich die Gemeinnützigkeit des Empfängers durch das für den Empfänger zuständige Finanzamt bestätigen läßt.
4. Die Sammlungen der Mitglieder bleiben privates Eigentum.
4. Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Par. 51ff. der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder bei Entstehung noch bei Auflösung des Vereins Zuwendungen, die über bloße Kostenerstattungen und Aufwandsentschädigungen
hinausgehen. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergünstigungen begünstigen.
5. Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele und Aufgaben des
Vereins unterstützt. Jede(r) kann sich für eine aktive oder eine
fördernde Mitgliedschaft entscheiden. Fördernde Mitglieder haben
nur eine beratende Stimme.
2. Es werden grundsätzlich nur Einzelpersonen als aktive Mitglieder
aufgenommen. Gruppen oder Vereine können lediglich als fördernde
Mitglieder aufgenommen werden.
3. Über die Annahme eines Aufnahmeantrags entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet bei Tod des Mitglieds, durch schriftliche Kündigung
zum Ende eines Kalenderjahres oder bei Zahlungsverzug des Mitgliederbeitrages
nach zweimaliger Mahnung. Die Mitgliedschaft endet auch durch Ausschluß bei Verstoß gegen die Vereinssatzung. Dem betreffenden Mitglied steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluß die Beschwerde zu, über die die nächste Mitgliederversammlung
zu entscheiden hat.
6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.
7. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder
einen Versammlungsleiter. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens
einmal im Jahr statt; die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden
protokolliert.
2. Die Versammlung wird schriftlich durch den Vorstand in der Frist von
drei Wochen einberufen. DIe Tagesordnung ist beizufügen. Außerdem
erfolgt eine Einberufung, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder unter schriftlicher
Angabe der Gründe dies wünschen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung und gibt sich
eine Geschäftsordnung; sie beschließt die Höhe der monatlichen
Mitgliedsbeiträge (Anm.: Jahresbeitrag z.Zt. 20,- EUR / Rentner, Studenten, Arbeitslose 15,- EUR).
4. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr:
a) den Vorstand, b) zwei Kassenprüfer.
5. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands
entgegen, berät ihn und entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
Sie ist nur beschlußfähig, wenn mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend, so wird erneut mit einwöchiger Frist schriftlich eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlußfähig.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über den Ausschluß von Mitgliedern.
8. Entlassungen von Mitarbeitern können nur durch die Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit ausgesprochen werden. Hierzu kann eine außerordentliche
Mitgliederversammlung mit einer verkürzten Ladungsfrist von einer
Woche einberufen werden. Ihre Beschlußfähigkeit ist durch die
ordnungsgemäße Einladung gegeben.
9. Über Satzungsänderungen des vereins entscheidet die Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Ein Antrag auf Satzungsänderung muß
den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
10. Über die Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter
zu unterschreiben.
8. Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Diese müssen
Vereinsmitglieder sein. Er soll nach Möglichkeit zur Hälfte aus
Frauen bestehen bzw. dem Verhältnis der weiblichen Mitglieder entsprechen.Je
zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein nach außen.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder
verteten.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr.
4. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und beschließt
über sämtliche Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die
Mitgliederversammlung kraft dieser Satzung zuständig ist. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung
- b) Einberufung der Mitgliederversammlung
- c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchhaltung, Erstellung eines Jahresberichts
- e) Abschluß und Kündigung von Arbeitsverträgen
- f) Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung
und Ausschluß von Mitgliedern
5. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied einberufen
und mit der Leitung der Sitzung beauftragt. Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Über die Beschlüsse
des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
6. Sämtliche Ämter des Vereins werden ehrenamtlich geführt.
9. Entscheidung über Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit, wobei die Mitgliederversammlung nur beschlußfähig ist, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so wird erneut mit einwöchiger Frist schriftlich eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist dann mit der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muß den Mitgliedern drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen.
2. Bei Auflösung des Vereins darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Das Vermögen ist einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Körperschaft des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke zu übertragen. Der Beschluß über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
10. Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, spätestens alle sechs
Monate und nach Schluß eines Geschäftsjahres eine eingehende
Geschäfts- und Kassenprüfung vorzunehmen und darüber einen
schriftlichen Bericht zu erstatten. Sie sind berechtigt, jederzeit stichprobenartige
Prüfungen vorzunehmen.
11. Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.